Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der SAV CNC DREH- FRÄSTECHNIK e.K.

 (Stand 10/2020)

1. Geltungsbereich

2. Vertragsabschluss

3. Preise und Zahlungen

4. Lieferzeit

5. Gewährleistung

6. Haftung

7. Verjährung

8. Eigentumsvorbehalt

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verkäufe von Waren und sonstigen Leistungen durch uns, der SAV CNC DREH- FRÄSTECHNIK e.K..

1.2 Es gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Neufassungen gelten ab unserem schriftlichen Änderungshinweis.

Davon abweichende oder entgegenstehende Bedingungen der Käufer werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht schriftlich zugestimmt haben. Die Durchführung der Leistungen ist nicht als eine solche Zustimmung zu werten.

1.3 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern iSd §§ 14, 310 Abs.1 BGB.

1.4 Die Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.

2. Vertragsabschluss

2.1  Unterbreiten  wir dem Kunden  ein  Angebot,  kommt  der  Vertrag  erst  mit  Zugang  unserer  Auftragsbestätigung  oder,  falls  keine  Auftragsbestätigung  erfolgt,  spätestens  mit  Zugang  unserer  Rechnung  oder  Anlieferung  beim  Kunden, wenn diese vorher erfolgt, zustande. Auf schriftlichen Wunsch erfolgt eine schriftliche Auftragsbestätigung. Unsere Auftragsbestätigung bzw. Rechnung ist für den Umfang des Vertragsinhaltes maßgeblich.

2.2 Unsere Angebote enthalten eine Bindungsfrist. Sollte dies nicht der Fall sein, sind wir an das erstellte Angebot, ab der Sendung (Ausgangsdatum) per E-Mail,  30 Tage gebunden.

2.3  Ist  der  Auftragserteilung  durch  den  Kunden  unser  Angebot  vorausgegangen,  kommt  der  Vertrag  durch  die Auftragserteilung zustande. Weicht die Auftragserteilung des Kunden von unserem Angebot ab, kommt der Vertrag erst durch unsere Bestätigung der Auftragserteilung zustande. Die Auftragserteilung des Kunden hat auf unseren Wunsch schriftlich zu erfolgen.

2.4 Soweit zusätzlich die Möglichkeit einer Online-Bestellung eingerichtet ist, geben Sie bereits am Ende des Bestellvorgangs durch Klick auf den Button „Zahlungspflichtig bestellen“ ein verbindliches Vertragsangebot (§ 145 BGB) ab. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn wir dieses Angebot annehmen. Dies geschieht ausschließlich durch eine entsprechende E-Mail, mit der wir den Eingang und die Annahme Ihrer Bestellung bestätigen. Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu fünf Werktagen.

3. Preise und Zahlungen

3.1 Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise, zuzüglich Versand- und Bearbeitungskosten. Bei vereinbarten Auslandslieferungen trägt der Kunde die Verzollung. Skonto, Rabatt oder Boni werden nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung gewährt.

3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.3 Es gelten jeweils die Preise in EURO, die zum Zeitpunkt der abgegebenen Bestellung maßgeblich sind. Es besteht daher grundsätzlich kein Anspruch darauf, Waren zu früher oder später geltenden, günstigeren Preisen zu erhalten. Soweit wir vor Lieferung der Ware eintretende Preisreduzierungen für Ihre aktuelle Bestellung ausnahmsweise noch berücksichtigen, geschieht dies freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung.

3.4 Die Zahlung erfolgt per Rechnung per Vorkasse oder Kauf auf Rechnung, wobei Erstbestellungen grundsätzlich per Vorkasse ausgeführt werden.

3.5 Die   Auswahl   der   jeweils   verfügbaren   Bezahlmethoden   obliegt   uns.   Wir behalten  uns  insbesondere  vor,  Ihnen  für  die  Bezahlung  nur  ausgewählte Bezahlmethoden    anzubieten,    beispielweise    zur    Absicherung    unseres Kreditrisikos nur Vorkasse.

3.6 Bei    Auswahl    der    Zahlungsart    Rechnung per Vorkasse    nennen    wir    Ihnen    unsere Bankverbindung   in   der Auftragsbestätigung.   Der   Rechnungsbetrag   ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung, vollständig und ohne Abzüge, auf unser Konto zu überweisen.

3.7 Bei    Auswahl    der    Zahlungsart Kauf auf Rechnung    nennen    wir    Ihnen    unsere Bankverbindung   in   der Rechnung.   Der   Rechnungsbetrag   ist sofort nach Erhalt der Rechnung, vollständig und ohne Abzüge, auf unser Konto zu überweisen.

3.8 Geraten  Sie  mit  einer  Zahlung  in  Verzug,  so  sind  Sie  zur  Zahlung  der gesetzlichen   Verzugszinsen   in   Höhe von 9 Prozentpunkten   über   dem Basiszinssatz  verpflichtet. Außerdem  besteht  ein  Anspruch  auf  Zahlung  einer Pauschale    in    Höhe    von    40    Euro. Die    Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.

3.9  Eingeräumte  Zahlungsziele  entfallen,  wenn  für  uns  eine  wesentliche  Verschlechterung  der  Vermögenslage des Kunden erkennbar wird oder unser Kunde unrichtige oder unvollständige Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht. In diesen Fällen werden ausstehenden Forderungen insoweit sofort fällig, wie dem Kunden keine Leistungsverweigerungsrechte zustehen. Ferner können wir unsere Sicherungsrechte geltend und ausstehende Lieferungen von der Leistung angemessener Sicherheit oder Vorkasse abhängig machen. Verweigert der Kunde diese, können wir, soweit wir unsere Leistung noch nicht erbracht haben, vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Kunde hieraus Rechte herleiten kann.

3.10  Der  Kunde  kann  gegen  unsere  Ansprüche  nur  aufrechnen,  wenn  sein  Gegenanspruch  unbestritten  oder  rechtskräftig festgestellt worden ist oder entscheidungsreif besteht. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht zudem nur  auf  Ansprüche  aus  demselben  Vertragsverhältnis  stützen,  auf  dem  seine  Verpflichtung  beruht  und  ein  solches auch nur dann geltend machen, wenn wir trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden keine angemessene Sicherheit geleistet haben.

4. Lieferzeit

4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.2 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.3 Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

4.4 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

5. Gewährleistung

5.1 Soweit  nicht  ausdrücklich  etwas  anderes  vereinbart  ist, richten sich Ihre Gewährleistungsansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 433ff. BGB) mit folgenden Modifikationen:

Sie  sind verpflichtet,  die  Ware  unverzüglich  und  mit  der  gebotenen Sorgfalt  auf  Qualitäts- und  Mengenabweichungen  zu  untersuchen  und uns offensichtliche  Mängel  binnen  5  Tagen  ab  Empfang  der  Ware anzuzeigen.  Zur  Fristwahrung  reicht  die  rechtzeitige  Absendung.  Dies gilt  auch  für  später  festgestellte  verdeckte  Mängel  ab  Entdeckung. Bei Verletzung der Untersuchungs-und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Geringfügige bzw. unerhebliche Abweichungen in Bezug auf Farbe, Materialstärke und Ausführung der Ware sind vorbehalten und führen nicht zu einem Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit. Bei Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder   Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Im   Falle   der   Nachbesserung müssen wir nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der  Ware  an  einen  anderen  Ort  als  den  Erfüllungsort  entstehen,  sofern die  Verbringung  nicht  dem  bestimmungsgemäßen  Gebrauch  der  Ware entspricht. Schlägt  die Nacherfüllung zwei Mal  fehl, können  Sie nach  Ihrer  Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Ablieferung der Ware.

5.2 Defekte,  die  aufgrund  einer  ungeeigneten oder  unsachgemäßen  Verwendung,  fehlerhaften  Montage  oder  Inbetriebsetzung  der  gelieferten  Ware  durch  den Kunden eintreten, insbesondere bei Nichtbeachtung unserer Montage- und Installationsanleitungen oder einer sonstigen fehlerhaften Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, oder sonstige unge-eignete Rahmenbedingungen,  begründet  keinen  Mangel  und  löst  somit  keine  Ge-währleistungsansprüche  des  Kunden  aus.

6. Haftung

6.1 Unbeschränkte  Haftung: Wir  haften  unbeschränkt  für  Vorsatz  und  grobe Fahrlässigkeit sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit  haften  wir  bei  Schäden  aus  der  Verletzung  des  Lebens,  des Körpers und der Gesundheit von Personen.

6.2 Im  Übrigen  gilt  folgende  beschränkte  Haftung: Bei  leichter  Fahrlässigkeit haften  wir  nur  im  Falle  der  Verletzung  einer  wesentlichen  Vertragspflicht, deren Erfüllung  die  ordnungsgemäße  Durchführung  des  Vertrags  überhaupt erst  ermöglicht  und  auf  deren  Einhaltung  Sie  regelmäßig  vertrauen  dürfen (Kardinalpflicht).  Die  Haftung  für  leichte  Fahrlässigkeit  ist  der  Höhe  nach beschränkt  auf  die  bei  Vertragsschluss  vorhersehbaren  Schäden,  mit  deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten unserer Erfüllungsgehilfen.

6.3 Wird gekaufte Ware schuldhaft nicht abgenommen, können wir eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 20 % des Kaufpreises verlangen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet.

7. Verjährung

7.1 Unsere Zahlungsansprüche und Zinsansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist bestimmt ist. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem unser Anspruch entstanden ist und wir Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt haben.

7.2  Abweichend  von  §  195  BGB  beträgt  die  kenntnisabhängige  regelmäßige  Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden 24 Monate. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Kunden entstanden ist und er Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat.

7.3 Abweichend von Ziff. 7.2 verjähren auf einem Mangel der Ware beruhende vertragliche Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sowie sein Recht auf Nacherfüllung in 24 Monaten (vgl. 5.1). Rückgriffsansprüche nach § 478 f. BGB bleiben hiervon unberührt.

7.4  Ziff.  7.2  gilt  nicht  im  Falle  einer  vorsätzlichen  oder  grob  fahrlässigen  Pflichtverletzung  oder  einer  Verletzung wesentlicher  Vertragspflichten.  Hier  gelten  die  gesetzlichen  Verjährungsfristen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1  Wir  behalten  uns  das  Eigentum  an  der  gelieferten  Ware  („Vorbehaltsware“)  bis  zum  vollständigen  Ausgleich unserer Forderungen gegen den Kunden („Gesicherte Forderungen“) vor. Gesicherte Forderungen sind alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich jedweder Saldoforderungen aus Kontokorrent.

8.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten, instand zu setzen und in dem für einen sorgfältigen Kaufmann üblichen Rahmen gegen Abhandenkommen und Beschädigung zum Neuwert zu versichern und uns dies auf Verlangen unverzüglich durch schriftliche Bestätigung des Versicherers nachzuweisen. Der Kunde tritt seine Ansprüche auf entsprechende Versicherungsleistungen hierdurch im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

8.3  Der  Kunde  verarbeitet  die  Vorbehaltsware  für  uns.  Wir  werden  Eigentümer  der  neuen  Sache.  Die  Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren erfolgt ebenfalls für uns. Wir erwerben Miteigentum  an  der  so  entstehenden  neuen  Sache  nach  dem  Verhältnis  des  Rechnungswertes  der  Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer uns nicht gehörenden Hauptsache, tritt der Kunde hierdurch im Voraus seine Rechte an der Hauptsache an uns ab. Wir  nehmen  die  Abtretung  an.  Neue  Sachen  und  Hauptsachen  im  Sinne  dieser  Ziff.  8.3  gelten  ebenfalls  als  Vorbehaltsware.

8.4  Der  Kunde  ist  berechtigt,  im  ordentlichen  Geschäftsverkehr  über  die  Vorbehaltsware  zu  verfügen,  solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Dies gilt nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern  ein  Abtretungsverbot  hinsichtlich  der  Kaufpreis-  oder  Werklohnforderung  des  Kunden  vereinbart  ist.  Zu  Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde darf seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware auch nicht abtreten, um sie im Wege des Factoring einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich dazu, die Gegenleistung insoweit unmittelbar an uns zu bewirken, als gesicherte Forderungen bestehen.

8.5 Der Kunde ist verpflichtet, beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware unsere Rechte in Höhe der gesicherten Forderungen  zu  sichern,  soweit  dies  im  ordnungsgemäßen  Geschäftsgang  tunlich  ist.  Dies  kann  dadurch  geschehen, dass der Kunde den Übergang des Eigentums an den von ihm verkauften Waren an seine Abnehmer von deren vollständiger Bezahlung abhängig macht.

8.6 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden veräußert, so tritt er hierdurch im Voraus seine sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Ansprüche gegen seine Abnehmer oder Dritte (einschl. jedweder Saldoforderungen aus Kontokorrent) mit allen Sicherungs- und Nebenrechten, einschließlich Forderungen aus Wechseln und Schecks in Höhe der Gesicherten Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen  Sachen  zu  einem  Gesamtpreis  verkauft,  beschränkt  sich  die  Abtretung  auf  den  anteiligen  Betrag  der  Rechnung  des  Kunden  für  die  mitveräußerte  Vorbehaltsware.  Wird  Ware  verkauft,  an  der  wir  nach  Ziff.  8.3  Miteigentum erworben haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Teil der Forderung, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.

8.7 Der Kunde darf die an uns nach Ziff. 8.2 und 8.6 abgetretenen Forderungen in seinem Namen auf eigene Rechnung  für  uns  einziehen,  soweit  wir  diese  Ermächtigung  nicht  widerrufen.  Unser  Recht,  die  abgetretenen  Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die abgetretenen Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung des Kunden nicht widerrufen, soweit der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug gerät oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, uns alle zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Angaben und Unterlagen zu übermitteln.

8.8 Bei Verzug oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden oder sonstigen nicht unerheblichen Pflichtverletzungen des Kunden verpflichtet er sich vorbehaltlich § 107 Abs. 2 InsO zur Herausgabe der Vorbehaltsware. Diese Verpflichtung ist unabhängig von einem Rücktritt oder einer Nachfristsetzung. Der Kunde gestattet uns schon jetzt, zur Abholung seine Geschäftsräume zu betreten. Wir sind berechtigt, zurückgenommene Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern und die Verwertungskosten sowie unsere sonstigen Ansprüche gegen den Kunden mit dem Erlös zu verrechnen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt nur sicherungshalber, ein Rücktritt vom Vertrag liegt hierin nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung vor. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen im Fall eines Rücktritts ist auch auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen.

8.9 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Kunde uns unverzüglich unter Mitteilung der für eine Intervention notwendigen Informationen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.

8.10 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der aus den Sicherheiten realisierbare Wert 110 % oder der Schätzwert  der  Vorbehaltsware  150  %  der  zu  sichernden  Forderungen  übersteigt.  Die  Auswahl  der  freizugebenden  Vorbehaltsware obliegt uns. Der realisierbare Wert ist der in einer (hypothetischen) Insolvenz des Kunden für die Vorbehaltsware zu erzielende Verwertungserlös im Zeitpunkt unserer Entscheidung über das Freigabeverlangen. Der Schätzwert ist der Marktpreis der Vorbehaltsware zu diesem Zeitpunkt.

8.11 Soweit der Eigentumsvorbehalt nach ausländischem Recht des Landes, in dem sich die Vorbehaltsware befindet,  nicht  wirksam  sein  sollte,  hat  der  Kunde  auf  unser  Verlangen  eine  gleichwertige  Sicherheit  zu  bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir den sofortigen Ausgleich aller offenen Rechnungen verlangen.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

9.1 Erfüllungsort ist der Sitz unseres Firmensitz in 58802 Balve-Garbeck. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Handelsgeschäfte mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist für beide Teile der unseres Firmensitz in 58802 Balve-Garbeck (§ 38 ZPO). Wir können unseren Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch nehmen.

9.2 Es gilt deutsches Recht insoweit, dass dem Kunden sein nationales Recht nicht eingeschränkt wird.  Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf („United Nations Convention on contracts for the international sale of goods“ oder kurz „CISG“, auch „Wiener Kaufrecht“ genannt) ist ausgeschlossen.

SAV CNC DREH- FRÄSTECHNIK e.K.

(Stand 10/2020)