Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der SAV CNC DREH- FRÄSTECHNIK e.K.
(Stand 10/2020)
1. Geltungsbereich
2. Vertragsabschluss
3. Preise und Zahlungen
4. Lieferzeit
5. Gewährleistung
6. Haftung
7. Verjährung
8. Eigentumsvorbehalt
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verkäufe von Waren und sonstigen Leistungen durch uns, der SAV CNC DREH- FRÄSTECHNIK e.K..
1.2 Es gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Neufassungen gelten ab unserem schriftlichen Änderungshinweis.
Davon abweichende oder entgegenstehende Bedingungen der Käufer werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht schriftlich zugestimmt haben. Die Durchführung der Leistungen ist nicht als eine solche Zustimmung zu werten.
1.3 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern iSd §§ 14, 310 Abs.1 BGB.
1.4 Die Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
2. Vertragsabschluss
2.1 Unterbreiten wir dem Kunden ein Angebot, kommt der Vertrag erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung oder, falls keine Auftragsbestätigung erfolgt, spätestens mit Zugang unserer Rechnung oder Anlieferung beim Kunden, wenn diese vorher erfolgt, zustande. Auf schriftlichen Wunsch erfolgt eine schriftliche Auftragsbestätigung. Unsere Auftragsbestätigung bzw. Rechnung ist für den Umfang des Vertragsinhaltes maßgeblich.
2.2 Unsere Angebote enthalten eine Bindungsfrist. Sollte dies nicht der Fall sein, sind wir an das erstellte Angebot, ab der Sendung (Ausgangsdatum) per E-Mail, 30 Tage gebunden.
2.3 Ist der Auftragserteilung durch den Kunden unser Angebot vorausgegangen, kommt der Vertrag durch die Auftragserteilung zustande. Weicht die Auftragserteilung des Kunden von unserem Angebot ab, kommt der Vertrag erst durch unsere Bestätigung der Auftragserteilung zustande. Die Auftragserteilung des Kunden hat auf unseren Wunsch schriftlich zu erfolgen.
2.4 Soweit zusätzlich die Möglichkeit einer Online-Bestellung eingerichtet ist, geben Sie bereits am Ende des Bestellvorgangs durch Klick auf den Button „Zahlungspflichtig bestellen“ ein verbindliches Vertragsangebot (§ 145 BGB) ab. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn wir dieses Angebot annehmen. Dies geschieht ausschließlich durch eine entsprechende E-Mail, mit der wir den Eingang und die Annahme Ihrer Bestellung bestätigen. Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu fünf Werktagen.
3. Preise und Zahlungen
3.1 Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise, zuzüglich Versand- und Bearbeitungskosten. Bei vereinbarten Auslandslieferungen trägt der Kunde die Verzollung. Skonto, Rabatt oder Boni werden nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung gewährt.
3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3 Es gelten jeweils die Preise in EURO, die zum Zeitpunkt der abgegebenen Bestellung maßgeblich sind. Es besteht daher grundsätzlich kein Anspruch darauf, Waren zu früher oder später geltenden, günstigeren Preisen zu erhalten. Soweit wir vor Lieferung der Ware eintretende Preisreduzierungen für Ihre aktuelle Bestellung ausnahmsweise noch berücksichtigen, geschieht dies freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung.
3.4 Die Zahlung erfolgt per Rechnung per Vorkasse oder Kauf auf Rechnung, wobei Erstbestellungen grundsätzlich per Vorkasse ausgeführt werden.
3.5 Die Auswahl der jeweils verfügbaren Bezahlmethoden obliegt uns. Wir behalten uns insbesondere vor, Ihnen für die Bezahlung nur ausgewählte Bezahlmethoden anzubieten, beispielweise zur Absicherung unseres Kreditrisikos nur Vorkasse.
3.6 Bei Auswahl der Zahlungsart Rechnung per Vorkasse nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in der Auftragsbestätigung. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung, vollständig und ohne Abzüge, auf unser Konto zu überweisen.
3.7 Bei Auswahl der Zahlungsart Kauf auf Rechnung nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in der Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung, vollständig und ohne Abzüge, auf unser Konto zu überweisen.
3.8 Geraten Sie mit einer Zahlung in Verzug, so sind Sie zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet. Außerdem besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.
3.9 Eingeräumte Zahlungsziele entfallen, wenn für uns eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden erkennbar wird oder unser Kunde unrichtige oder unvollständige Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht. In diesen Fällen werden ausstehenden Forderungen insoweit sofort fällig, wie dem Kunden keine Leistungsverweigerungsrechte zustehen. Ferner können wir unsere Sicherungsrechte geltend und ausstehende Lieferungen von der Leistung angemessener Sicherheit oder Vorkasse abhängig machen. Verweigert der Kunde diese, können wir, soweit wir unsere Leistung noch nicht erbracht haben, vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Kunde hieraus Rechte herleiten kann.
3.10 Der Kunde kann gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist oder entscheidungsreif besteht. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht zudem nur auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stützen, auf dem seine Verpflichtung beruht und ein solches auch nur dann geltend machen, wenn wir trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden keine angemessene Sicherheit geleistet haben.
4. Lieferzeit
4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.2 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.3 Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
4.4 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
5. Gewährleistung
5.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, richten sich Ihre Gewährleistungsansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 433ff. BGB) mit folgenden Modifikationen:
Sie sind verpflichtet, die Ware unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel binnen 5 Tagen ab Empfang der Ware anzuzeigen. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Bei Verletzung der Untersuchungs-und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Geringfügige bzw. unerhebliche Abweichungen in Bezug auf Farbe, Materialstärke und Ausführung der Ware sind vorbehalten und führen nicht zu einem Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit. Bei Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Im Falle der Nachbesserung müssen wir nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht. Schlägt die Nacherfüllung zwei Mal fehl, können Sie nach Ihrer Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Ablieferung der Ware.
5.2 Defekte, die aufgrund einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung, fehlerhaften Montage oder Inbetriebsetzung der gelieferten Ware durch den Kunden eintreten, insbesondere bei Nichtbeachtung unserer Montage- und Installationsanleitungen oder einer sonstigen fehlerhaften Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, oder sonstige unge-eignete Rahmenbedingungen, begründet keinen Mangel und löst somit keine Ge-währleistungsansprüche des Kunden aus.
6. Haftung
6.1 Unbeschränkte Haftung: Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
6.2 Im Übrigen gilt folgende beschränkte Haftung: Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen (Kardinalpflicht). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten unserer Erfüllungsgehilfen.
6.3 Wird gekaufte Ware schuldhaft nicht abgenommen, können wir eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 20 % des Kaufpreises verlangen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet.
7. Verjährung
7.1 Unsere Zahlungsansprüche und Zinsansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist bestimmt ist. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem unser Anspruch entstanden ist und wir Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt haben.
7.2 Abweichend von § 195 BGB beträgt die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden 24 Monate. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Kunden entstanden ist und er Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat.
7.3 Abweichend von Ziff. 7.2 verjähren auf einem Mangel der Ware beruhende vertragliche Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sowie sein Recht auf Nacherfüllung in 24 Monaten (vgl. 5.1). Rückgriffsansprüche nach § 478 f. BGB bleiben hiervon unberührt.
7.4 Ziff. 7.2 gilt nicht im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Hier gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware („Vorbehaltsware“) bis zum vollständigen Ausgleich unserer Forderungen gegen den Kunden („Gesicherte Forderungen“) vor. Gesicherte Forderungen sind alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich jedweder Saldoforderungen aus Kontokorrent.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten, instand zu setzen und in dem für einen sorgfältigen Kaufmann üblichen Rahmen gegen Abhandenkommen und Beschädigung zum Neuwert zu versichern und uns dies auf Verlangen unverzüglich durch schriftliche Bestätigung des Versicherers nachzuweisen. Der Kunde tritt seine Ansprüche auf entsprechende Versicherungsleistungen hierdurch im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
8.3 Der Kunde verarbeitet die Vorbehaltsware für uns. Wir werden Eigentümer der neuen Sache. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren erfolgt ebenfalls für uns. Wir erwerben Miteigentum an der so entstehenden neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer uns nicht gehörenden Hauptsache, tritt der Kunde hierdurch im Voraus seine Rechte an der Hauptsache an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Neue Sachen und Hauptsachen im Sinne dieser Ziff. 8.3 gelten ebenfalls als Vorbehaltsware.
8.4 Der Kunde ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsverkehr über die Vorbehaltsware zu verfügen, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Dies gilt nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreis- oder Werklohnforderung des Kunden vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde darf seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware auch nicht abtreten, um sie im Wege des Factoring einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich dazu, die Gegenleistung insoweit unmittelbar an uns zu bewirken, als gesicherte Forderungen bestehen.
8.5 Der Kunde ist verpflichtet, beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware unsere Rechte in Höhe der gesicherten Forderungen zu sichern, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Dies kann dadurch geschehen, dass der Kunde den Übergang des Eigentums an den von ihm verkauften Waren an seine Abnehmer von deren vollständiger Bezahlung abhängig macht.
8.6 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden veräußert, so tritt er hierdurch im Voraus seine sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Ansprüche gegen seine Abnehmer oder Dritte (einschl. jedweder Saldoforderungen aus Kontokorrent) mit allen Sicherungs- und Nebenrechten, einschließlich Forderungen aus Wechseln und Schecks in Höhe der Gesicherten Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis verkauft, beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Kunden für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Wird Ware verkauft, an der wir nach Ziff. 8.3 Miteigentum erworben haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Teil der Forderung, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.
8.7 Der Kunde darf die an uns nach Ziff. 8.2 und 8.6 abgetretenen Forderungen in seinem Namen auf eigene Rechnung für uns einziehen, soweit wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die abgetretenen Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung des Kunden nicht widerrufen, soweit der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug gerät oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, uns alle zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Angaben und Unterlagen zu übermitteln.
8.8 Bei Verzug oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden oder sonstigen nicht unerheblichen Pflichtverletzungen des Kunden verpflichtet er sich vorbehaltlich § 107 Abs. 2 InsO zur Herausgabe der Vorbehaltsware. Diese Verpflichtung ist unabhängig von einem Rücktritt oder einer Nachfristsetzung. Der Kunde gestattet uns schon jetzt, zur Abholung seine Geschäftsräume zu betreten. Wir sind berechtigt, zurückgenommene Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern und die Verwertungskosten sowie unsere sonstigen Ansprüche gegen den Kunden mit dem Erlös zu verrechnen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt nur sicherungshalber, ein Rücktritt vom Vertrag liegt hierin nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung vor. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen im Fall eines Rücktritts ist auch auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen.
8.9 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Kunde uns unverzüglich unter Mitteilung der für eine Intervention notwendigen Informationen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
8.10 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der aus den Sicherheiten realisierbare Wert 110 % oder der Schätzwert der Vorbehaltsware 150 % der zu sichernden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Vorbehaltsware obliegt uns. Der realisierbare Wert ist der in einer (hypothetischen) Insolvenz des Kunden für die Vorbehaltsware zu erzielende Verwertungserlös im Zeitpunkt unserer Entscheidung über das Freigabeverlangen. Der Schätzwert ist der Marktpreis der Vorbehaltsware zu diesem Zeitpunkt.
8.11 Soweit der Eigentumsvorbehalt nach ausländischem Recht des Landes, in dem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Kunde auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir den sofortigen Ausgleich aller offenen Rechnungen verlangen.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
9.1 Erfüllungsort ist der Sitz unseres Firmensitz in 58802 Balve-Garbeck. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Handelsgeschäfte mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist für beide Teile der unseres Firmensitz in 58802 Balve-Garbeck (§ 38 ZPO). Wir können unseren Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch nehmen.
9.2 Es gilt deutsches Recht insoweit, dass dem Kunden sein nationales Recht nicht eingeschränkt wird. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf („United Nations Convention on contracts for the international sale of goods“ oder kurz „CISG“, auch „Wiener Kaufrecht“ genannt) ist ausgeschlossen.
SAV CNC DREH- FRÄSTECHNIK e.K.
(Stand 10/2020)